Satzung des Turn und Sportvereins Adlersberg e.V.

Satzung des Turn und Sportvereins Adlersberg e.V. in der Neufassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. November 2021

Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Adlersberg e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Pettendorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Regensburg unter der Nr. VR 602 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind rot und weiß.

§ 2 Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. sowie seiner Sport-Fachverbände. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband und dessen Sportfachverbände vermittelt.
  2. Der Verein kann Mitglied in weiteren Organisationen sein, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 3 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Vereinstätigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Jugendhilfe; im Einzelnen durch folgende Maßnahmen:
    1. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
    2. Instandhaltung der Sportanlage und des Vereinsheimes und deren Einrichtungen sowie der Turn- und Sportgeräte,
    3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
    4. Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern und Trainern.
    5. Durchführung von Veranstaltungen als öffentliche, betreute Freizeitangebote für junge Menschen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  8. Eine Änderung des Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Sportfachverbänden an.
  9. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

§ 5 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist, der Antrag hat Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift und die Bankverbindung des Bewerbers zu enthalten.
  2. Bei minderjährigen Aufnahmebewerbern muss der Antrag den Vermerk enthalten, dass die gesetzlichen Vertreter dem Verein für die Zahlungen der baren Mitgliedsbeiträge neben dem minderjährigen Mitglied aufkommen (Schuldbeitritt). Bei Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen die gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten die über die Teilnahme am Sportbetrieb hinausgehen, selbst ausüben, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt (§8 Abs. 2). Bei 16- und 17-Jahre alten Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter in dem Aufnahmegesuch - auch wenn die Minderjährigen zum Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs noch jünger sind - zu erklären, dass sie den Minderjährigen ermächtigen, ab Vollendung des 16. Lebensjahres die genannten Rechte und Pflichten selbst auszuüben. Die gesetzlichen Vertreter haben das Aufnahmegesuch mit zu unterschreiben. Dabei erkennen sie die Satzung an.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine ablehnende Entscheidung wird dem Bewerber mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.
  4. Dem aufgenommenen Mitglied sind die Satzung sowie gegebenenfalls weitere verbindliche Ordnungen auszuhändigen oder zugänglich zu machen.

§ 6 Erwerb der Ehrenmitgliedschaft

Durch Beschluss des Vereinsausschusses kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben. Das Nähere regelt eine Ehrenordnung, welche vom Vereinsausschuss erlassen wird.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Bei nicht volljährigen Mitgliedern muss die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern mitunterschrieben sein. Der auf wichtige Gründe gestützte Austritt ist sofort wirksam. Im Übrigen kann der Austritt unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Die Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Vorstands wieder zurückgenommen werden.
  3. Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrages im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
  4. Ein Mitglied darf aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn sich ein Mitglied einer vereinsbezogenen unehrenhaften Handlung schuldig macht, dem Ansehen des Vereins schadet oder den Zwecken und Interessen des Vereins beharrlich zuwiderhandelt oder in grober Weise gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vereinsausschuss. Vor dessen Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Übersendung der Anschuldigungsschrift und unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Vereinsausschuss kann nach seinem Ermessen die persönliche Anhörung des Betroffenen anordnen. Gegen die Ausschlussentscheidung die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels „Einschreiben" bekannt zu machen ist, ist die Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe zulässig. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Beschluss mit Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
  5. Die in den obigen Absätzen erforderlichen Mitteilungen des Vereins gelten als zugegangen, wenn die Mitteilungen durch einfachen Brief an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet sind, soweit sich aus vorstehendem nichts anderes ergibt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Mitgliedschaftsrechte

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins, insbesondere den Übungs- und Ausbildungsmöglichkeiten teilzunehmen.
  2. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres das Anwesenheits-, Auskunfts-, Rede- und Stimmenrecht. Bei jüngeren Mitgliedern stehen diese Rechte unter Ausschluss des Stimmrechts sowohl den gesetzlichen Vertretern als auch den Minderjährigen zu.

§ 9 Finanzielle Beitragspflichten

  1. Von den Mitgliedern werden Grundbeiträge (Geldbeiträge) erhoben. Aufnahmegebühren können erhoben werden.
  2. Neben den Grundbeiträgen gem. Abs. 1 können Abteilungsbeiträge (Geldbeiträge) beschlossen werden.
  3. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das fünffache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten. Minderjährige Mitglieder sind von der Zahlung einer Umlage befreit.
  4. Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit jährlich maximal 20 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen Geldbetrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das Einfache des Jahresbeitrags gemäß Abs. 1 und 2 nicht überschreiten. Weiter können Sonderbeiträge für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  5. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden vom Vereinsausschuss in einer Beitragsordnung festgesetzt, welche der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.
  6. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über einen Stundungs- oder Erlassantrag entscheidet der Vorstand.
  7. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
  8. Ehrenmitglieder treffen keine finanziellen Beitragspflichten gegenüber dem Hauptverein.
  9. Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen gem. § 9 Abs. 1 und 3 und die sonstigen Leistungen gemäß § 9 Abs. 4 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch den Vereinsausschuss. Die Beschlussfassung über die Höhe der Abteilungsbeiträge gemäß § 9 Abs. 2 erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung.

§ 10 Sonstige Mitgliederpflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
  2. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung sowie Vereinsordnungen zu vermeiden; sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
  3. Die Änderung des Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung ist dem Vorstand alsbald schriftlich mitzuteilen.

Die Organe des Vereins

§ 11 Bestehende Organe; Bildung neuer Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. der Vereinsausschuss.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

Mitgliederversammlung

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
    1. wenn es der Vorstand beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch das oberste Vereinsorgan bedürfen.
    2. wenn die Berufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes (Geschäfts- und Kassenbericht); Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
    2. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags; Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage sowie einer sonstigen Leistung;
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der sonstigen Organmitglieder;
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins;
    5. Beschlussfassung der Finanzordnung
    6. Als Berufungsinstanz Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder Mitglieds;
    7. Für die Zustimmung gem. §19 Abs. 2 der Satzung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung; Ergänzung der Tagesordnung

  1. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Bekanntmachung auf der Homepage des TSV und per Aushang am Vereinsheim.
  3. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. . Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Ergänzung der Tagesordnung durch den Vorstand liegt in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von 1/10 der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Ergänzungen sind unzulässig, sofern sie auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes, eine Auflösung des Vereins oder eine Fusion hinzielen

§ 15 Leitung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder auch bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit dieser Leiter, so muss ein anderer Tagungsleiter gewählt bzw. bei Wahlen ein Wahlausschuss gebildet werden. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so leitet zunächst das dem Lebensalter nach älteste Vereinsmitglied die Versammlung, die dann mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter wählt.

§ 16 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.
  2. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer; ist dieser verhindert, so wählt die Versammlung einen Protokollführer.
  3. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden hat einzeln sowie schriftlich - geheim zu erfolgen. Die Wahl der Ausschussmitglieder mit Ausnahme der Abteilungsleiter hat einzeln und in Bezug auf die Beisitzer in einer Gesamtwahl zu erfolgen. Gibt es für die Beisitzerpositionen im Ausschuss mehr als die erforderlichen Bewerber, so hat deren Wahl schriftlich zu erfolgen. Im Übrigen wird die Art der Abstimmung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  8. Bei Einzelwahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist nunmehr derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  9. Bei der Gesamtwahl der Ausschussmitglieder, die nicht gesetzt sind oder einzeln gewählt werden, sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
  10. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  11. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 aller erschienen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von 4/5 aller erschienen Mitglieder beschlossen werden.
  12. Die Mitgliederversammlung kann als
    1. Präsenzveranstaltung oder
    2. Online-Versammlung oder
    3. Video-Telefonkonferenz oder
    4. Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online-Versammlung oder eine Video-Telefonkonferenz durchgeführt werden.

    Im Onlineverfahren und/oder Videokonferenzverfahren wird der für die aktuelle Versammlung gültige Zugangscode mindestens einen Tag vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail/die Versendung des Briefs an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail/Postadresse. Zugangscode und/oder sonstige Legitimationsdaten sind keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Die online abzugebenden Stimmen sind über einen bereits in der Einberufung hierfür mitgeteilten E-Mail-Account abzugeben. Die Stimmabgabe muss spätestens 120 Sekunden nach Beginn des Abstimmvorgangs erfolgen. Verspätet eingegangene Stimmen sind ungültig. Der Beginn der Abstimmfrist wird den online teilnehmenden Mitgliedern vom Versammlungsleiter mitgeteilt. Im Falle der Video-Konferenz/Telefonkonferenz erfolgt die Stimmabgabe konventionell durch fernmündliche Abstimmung

    Unabhängig davon kann im Falle von Versammlungen gemäß vorstehender Buchstaben b), c) und d) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung die Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abgegeben werden.

    Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimmabgabe hat in Textform zu erfolgen. Bei der Beschlussfassung sind alle Mitglieder zu beteiligen. Den Mitgliedern ist mitzuteilen, bis zu welchem Termin die Stimmabgabe zu erfolgen hat, wobei zwischen der Mitteilung und dem Endtermin für die Stimmabgabe eine Frist von mindestens 7 Kalendertagen liegen muss.

§ 17 Versammlungsprotokoll

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und Schriftführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Nein­-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung, evtl. Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Satzungsänderung / Zweckänderung betrifft ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
  2. Das Versammlungsprotokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

Vorstand

§ 18 Zusammensetzung, Bildung und Vertretungsmacht des Vorstands

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden (1. Schatzmeister) und dem 4. Vorsitzenden (1. Schriftführer).
  2. Der Verein wird von den Vorstandsmitgliedern einzeln vertreten.
  3. Die Vertretungsmacht des Vorstands zu Rechtgeschäften ist im Innenverhältnis und im Außenverhältnis in der Finanzordnung §5 des TSV Adlersberg e.V. geregelt.

§ 19 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstands fallen insbesondere:
    1. die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitglieder­versammlung einzuberufen ist;
    2. die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung;
    3. die Erstellung des Jahresberichts;
    4. die Einberufung der Mitgliederversammlung;
    5. die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der nicht nichtigen Beschlüsse;
    6. die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Finanzamt sowie die Beantragung erforderlicher Eintragungen beim Registergericht;
    7. die Buchführung; die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
    8. die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
    9. die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung.
  2. Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm durch die Vorstandsgeschäftsordnung zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Über wichtige Vorkommnisse in einem Ressortbereich ist unverzüglich dem Vorstand zu berichten. Handelt es sich um für den Vermögensstand des Vereins bedeutsame Vorkommnisse, so hat der Vorstand unverzüglich dem Vereinsausschuss Bericht zu erstatten.
  3. Der Vorstand hat dem Ausschuss mindestens einmal im Geschäftsjahr über seine Tätigkeit sowie die Vorkommnisses im Verein zu berichten.
  4. Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

§ 20 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen. In der nächsten Mitgliederversammlung wählt diese für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.
  3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 21 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen , die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können. Die Ankündigung einer Tagesordnung ist nur insoweit erforderlich, als Beschlüsse gefasst werden sollen. Die Einberufung kann mündlich, fernmündlich oder in Textform mit einer Frist von 7 Tagen erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann auf schriftlichen, textlichen, elektronischen sowie fernmündlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Die Beschlussfassung hat in einer Sitzung stattzufinden, wenn ein Vorstandsmitglied eine Beratung über den Beschlussgegenstand verlangt.

§ 22 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem 2. Kassier, dem 2. Schriftführer, den Abteilungsleitern, der Jugendleiterin bzw. dem Jugendleiter (Abteilungsleiter Jugend), dem Gleichstellungsbeauftragten , und bis zu sechs weiteren Mitgliedern (Beisitzern). Den Beisitzern werden Aufgaben/Rollen der Vereinsarbeit übertragen.
  2. Die Einberufung der Vereinsausschusssitzungen kann durch jedes Vorstandsmitglied erfolgen. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Für die Beschlüsse des Vereinsausschusses gelten die Bestimmungen des Vorstands entsprechend.
  3. Das Amt des Vereinsausschusses endet automatisch mit dem Amtsende des Vorstands. Auch im Übrigen gelten für die Wahl und die Amtsdauer des Vereinsausschusses die Bestimmungen über den Vorstand entsprechend, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Das Recht der Nachfolgebestimmung bei einem vorzeitigen Ausscheiden obliegt dem Vereinsausschuss. Das Recht, eine Sitzung über einen vereinsbezogenen Beschlussgegenstand zu verlangen, steht jedem einzelnen Vereinsausschussmitglied zu.
  4. Jugendausschuss:

    Zur Förderung und Entwicklung der Jugendarbeit kann ein Jugendausschuss eingerichtet werden. Die Leitung des Jugendausschusses obliegt dem Jugendleiter.

§ 23 Zuständigkeit des Vereinsausschusses

Der Vereinsausschuss ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Erörterung der Aktivitäten inklusive der Ausrichtung des Vereins;
  2. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sowie Ehrenvorstandschaft; die Aberkennung ist nur bei einem schuldhaft schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig.
  3. Erlass von Ordnungen, mit Ausnahme der Geschäftsordnung des Vorstands, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
  4. 4. Der Ausschuss und der Vorstand erstellen gemeinsam einen Geschäftsverteilungsplan.

Schatzmeister, Schriftführer, Kassenprüfung

§ 24 Der Schatzmeister

Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Vereinskasse. Er führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Der Schatzmeister ist befugt, Beiträge, Umlagen, etc. einzuziehen. Der Schatzmeister hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten.

§ 25 Der Schriftführer

Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr des Vereins. Über die Mitgliederversammlungen sowie über die Sitzungen des Vereinsausschusses hat er die Niederschriften anzufertigen, in die vor allem die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse aufzunehmen sind.

§ 26 Die Kassenprüfung

Anlässlich der Wahl des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsausschuss angehören dürfen. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren; die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl von Kassenprüfern im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, in angemessenen Zeitabständen und immer vor jeder Mitgliederversammlung die Kassenführung und die Buchführung durch den Schatzmeister zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Ihre Prüfung ist in den Unterlagen zu vermerken und mit der Unterschrift der Kassenprüfer zu versehen. Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.

Vereinsabteilungen

§ 27 Abteilungsbildung

  1. Der Verein gliedert sich in verschiedene Abteilungen
  2. Die Abteilungen werden von denjenigen Vereinsmitgliedern gebildet, die sich zur Ausübung einer bestimmten Sportart zusammengeschlossen haben.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, sich mehreren Abteilungen anzuschließen. Die Gründung einer Abteilung bedarf der Zustimmung des Vereinsausschusses.
  4. Jede Abteilung kann sich eine Ordnung geben, welche gemäß §23 d der Zustimmung des Ausschusses bedarf und sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss.
  5. Die Abteilungen sind unselbstständige Untergliederungen des Vereins ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

§ 28 Abteilungsleitung

  1. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter sowie einem Stellvertreter geleitet, die von der Versammlung der Mitglieder der Abteilung gewählt werden.
  2. Die Wahl des Abteilungsleiters muss vom Vereinsausschuss bestätigt werden.
  3. Abteilungsleiter sind nicht vertretungsbefugt. Sie können vom Vorstand zur Vornahme von Rechtsgeschäften bevollmächtigt werden.

§ 29 Abteilungsversammlungen

  1. Die Angehörigen einer Abteilung bilden die Abteilungsversammlung, welche vom Abteilungsleiter mindestens einmal jährlich, sonst nach Bedarf, einberufen wird.
  2. Die Beschlussfassung der Abteilungsversammlungen ist auf die Gegenstände beschränkt, welche die jeweilige Abteilung in ihren Angelegenheiten betreffen.
  3. Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt, an Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Ihm steht auch das Rederecht zu, dass Stimmrecht jedoch nur dann, wenn das Vorstandsmitglied zugleich Angehöriger der betreffenden Abteilung ist.

§ 30 Auflösung von Vereinsabteilungen

Der Vereinsausschuss kann eine Vereinsabteilung auflösen, wenn hierfür ein Grund vorhanden ist.

§ 31 Geschäftsstelle

  1. Bei Bedarf kann zur Erledigung der Geschäftsführung eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.
  2. Die Einrichtung einer Geschäftsstelle obliegt dem Vereinsausschuss.
  3. Die Aufgaben werden im Geschäftsverteilungsplan geregelt.

§ 32 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereins-Ausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Ausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind und durch ein Vereinsausschussmitglied beauftragt wurde.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Ausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 33 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand wenn erforderlich einen Datenschutzbeauftragten.

Vereinsauflösung

§ 34 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
  2. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
  3. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 aller erschienen Mitglieder beschlossen werden.

§ 35 Liquidation

Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§ 36 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Pettendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §3 zu verwenden hat.

§ 37 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden. Zum leichteren Verständnis der Satzung wird in der Satzung nur die männliche Sprachform verwendet.

Finanzordnung des TSV Adlersberg e.V.

§ 1 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
  2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplanes.
  3. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips muss der Gesamtverein jeder Abteilung die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes ermöglichen.

§ 2 Konten des Hauptvereins

  1. Der TSV Adlersberg e.V. richtet für die Buchungen des Hauptvereins und für die Abteilungen ohne eigene Konten bei Bedarf entsprechende Konten ein. Die Konten werden vom 1. Kassier und in Vertretung durch den 2. Kassier geführt. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle zur Führung der Konten beauftragen.
  2. Der Vorstand erstellt gemeinsam mit dem Ausschuss jährlich einen Haushaltsplan sowie für die längerfristigen Investitionen einen Investitionsplan. Diese werden gemeinsam vom Vorstand und dem Ausschuss beschlossen.

§ 3 Abteilungskonto

  1. Jede Abteilung kann Unterkonten des TSV Adlersberg e.V. für die Abteilung betreffenden Buchungen führen, welche die Abteilung selbst zu verwalten haben.
  2. Es ist ein verantwortliches Mitglied in der Abteilung zu benennen, welches die Vollmacht für das Abteilungskonto hat. Das verantwortliche Mitglied ist zur Vorlage der Kontoauszüge zum Jahresende verpflichtet. Alle Buchungen sind zu belegen.
  3. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über EUR 1000 (Tausend Euro) sind dem Vorstand anzuzeigen.

§ 4 Abteilungskasse

  1. Abteilungen können eine Barkasse einrichten, welche sie selbst zu verwalten haben.
  2. Es muss ein Kassenbuch geführt werden, in dem alle Buchungen enthalten sind. Buchungen sind zu belegen. Am Ende des Jahres, ist das Kassenbuch dem Schatzmeister zur Prüfung vorzulegen. Das Kassenbuch kann auch in digitaler Form geführt werden.

§ 5 Vertretungsvollmachten

  1. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist im Innenverhältnis zudem in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 2.000,00 (zweitausend Euro) die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich ist.
  2. Ab Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 10.000,00 (zehntausend Euro) wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  3. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritten in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 S. 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites und sonstigen Vermögensdispositionen von mehr als EUR 30.000,00 (dreißigtausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  4. Diese Finanzordnung trat mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 27.11.2021 in Kraft.